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BSG, 16.03.1978 - 11 RA 58/77 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BSG, 18.01.1978 - 1 RA 15/77
Arbeitsdienst aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht - Zulassung zum Studium
Auszug aus BSG, 16.03.1978 - 11 RA 58/77
Der vorstehend vertretenen Auffassung hat sich inzwischen der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in den (zur Veröffentlichung vorgesehenen) Urteilen 1 RA 15/77 und 15/77 vom 18. Januar 1978 angeschlossen.Er hat dabei (in 1 RA 15/77) zutreffend darauf hingewiesen, daß auch der ..5-.
- BSG, 19.08.1976 - 11 RA 130/75
Statthafte Klageart - Ersatzzeit - Ablehnung der Eintragung - Militärischer …
Auszug aus BSG, 16.03.1978 - 11 RA 58/77
Die auf "Anerkennung" der streitigen Zeit gerichtete Klage stellt eine verbundene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dar, mit der eine Verurteilung der Beklagten zur Vormerkung einer Ersatzzeit erstrebt wird (vgl. BSGE 42, 159)- Die Klägerin hat jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt keinen Anspruch auf eine solche Vormerkung. - BSG, 08.09.1977 - 11 RA 100/76
Ersatzzeit - Arbeitsdienst vor Einführung der Arbeitsdienstpflicht - Gesetzliche …
Auszug aus BSG, 16.03.1978 - 11 RA 58/77
zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8. September 1977 - 11 RA 100/76 - dargelegt hat, genügt es für die Annahme einer gesetzlichen Dienstpflicht nicht, daß die Ableistung des freiwilligen Arbeitsdienstes Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums war. - BSG, 08.09.1977 - 11 RA 22/77
Ersatzzeit - Arbeitsdienst für die weibliche Jugend
Auszug aus BSG, 16.03.1978 - 11 RA 58/77
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8. September 1977 - 11 RA 22/77 - näher ausgeführt hat, wurde eine Arbeitsdienstpflicht für die weibliche Jugend erst durch die Verordnungm.vom 4. September 1959 (BGBl I 1695) und vom 8. September 1959 (RGB1 I 1744) begründet; bis dahin wurde der "Arbeitsdienst für die weibliche Jugend" als solcher und nicht als "Reichsarbeitsdienst" bezeichnet; erst 5 1 Satz 1 der Verordnung vom 8. September 1959 bestimmte, daß auch die Angehörigen des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend zu den Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes gehören.